Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Teilnahme an der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 können auf Antrag auch Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die nie Schülerin oder Schüler einer Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - gewesen sind (Schulfremde), sofern sie die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen und aus ihrem bisherigen Bildungsgang und Berufsweg hervorgeht, dass sie Kompetenzen erlangt haben, wie sie an einer der in § 1 genannten Schulen vermittelt werden. Sofern die Bewerberin oder der Bewerber jemals Schülerin oder Schüler einer Akademie für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - im Saarland oder einer solchen Schule in einem anderen Bundesland war, ist eine Zulassung zur Abschlussprüfung/Teil 1 als Schulfremde oder Schulfremder ausgeschlossen.
Dem schriftlich oder mittels digitalen Dokuments in einer von der Schulaufsichtsbehörde bereitgestellten oder zugelassenen geschützten elektronischen Umgebung vorgenommenen Antrag auf Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1, der mindestens zwei Monate vor Beginn der schriftlichen Prüfung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 an die Schulaufsichtsbehörde zu richten ist, sind beizufügen: Falls die erforderlichen Zeugnisunterlagen nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form, aus dem der Bildungs- und Berufsweg der Bewerberin oder des Bewerbers hervorgeht,
die Nachweise über die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in beglaubigter Abschrift oder Nachweise über eine von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannte Qualifizierung; für den Nachweis der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 ein ärztliches Zeugnis im Original, für den Nachweis der Voraussetzung nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 ein Erweitertes Führungszeugnis im Original,
ein ausführlicher Bericht über Art und Umfang der den Anforderungen der fachtheoretischen Ausbildung entsprechenden Vorbereitung auf die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1,
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, gegebenenfalls mit Nachweisen, ob sie oder er sich bereits einer gleichartigen Prüfung unterzogen oder sich bereits bei einer anderen Stelle zur Prüfung gemeldet hat,
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, nie Schülerin oder Schüler einer Akademie für Erzieherinnen oder Erzieher - Fachschule für Sozialpädagogik - im Saarland oder einer solchen Schule in einem anderen Bundesland gewesen zu sein.
Kann der Nachweis nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht geführt werden, weil die berufliche beziehungsweise berufspraktische oder schulische Vorbildung noch nicht abgeschlossen ist, ist eine vorläufige Bescheinigung des Trägers der beruflichen beziehungsweise berufspraktischen Vorbildung oder der schulischen Vorbildung vorzulegen. Der endgültige Nachweis ist umgehend nach Abschluss der Ausbildung, spätestens bis zum Beginn der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1, nachzureichen.
Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es bei normalem Schulbesuch möglich gewesen wäre.
Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Zulassung und weist die zugelassenen Schulfremden einer Schule - bei staatlich anerkannten Ersatzschulen in freier Trägerschaft im Einvernehmen mit dem Schulträger - zum Ablegen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 zu.
Prüflinge, die an der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben (§ 25 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 3), nicht teilnehmen können, erhalten keinen Nachtermin. Die versäumten Prüfungsleistungen können erst zum nächsten regulären Prüfungstermin nachgeholt werden. Die Entscheidung, ob die Gründe zu vertreten sind, trifft die Schulaufsichtsbehörde. Im Übrigen gelten für Schulfremde die Vorschriften von Abschnitt II Nummer 1 dieser Verordnung entsprechend, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind.