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Die Zulassung ist zu versagen, wenn
die Voraussetzungen gemäß § 41 Absatz 3 nicht erfüllt werden oder
die Nachweise gemäß § 42 Absatz 3 Nummer 2, 5 und 6 nicht erbracht werden.
Die Zulassung kann versagt werden, wenn diese nicht fristgerecht beantragt wurde oder die notwendigen Nachweise auch nach Aufforderung nicht vorlegt wurden.
Die Zulassung ist auch zu versagen, wenn in der Fachrichtung Gestaltung die Aufnahmeprüfung nicht bestanden wurde.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.