§ 44 Abs. 2 FSO SNSchulordnung Fachschule
Die Schulfremdenprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 nicht beantragt oder diese ohne Erfolg abgeschlossen wurde.
§ 43 Abs. 2 BFSO SNSchulordnung Berufsfachschule
Die Schulfremdenprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die Teilwiederholung nicht beantragt oder diese ohne Erfolg abgeschlossen wurde.
§ 40 Abs. 5 Nr. 3 FSO SNSchulordnung Fachschule
bereits zweimal ohne Erfolg an der Abschlussprüfung in dem jeweiligen Bildungsgang teilgenommen hat,
§ 75 Abs. 3 SOGYA SNSchulordnung Gymnasien Abiturprüfung
Nur die nicht bestandene Abiturprüfung für Schulfremde kann frühestens im Schuljahr nach dem ersten Versuch einmal und insgesamt wiederholt werden.
§ 47a Abs. 8 APO-BFS-KIVerordnung - Schul- und Prüfungsordnung - über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Kinderpflege (APO-BFS-KI) Vom 14. Juli 2023*)
Wer als Schulfremder die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 und/oder die Staatliche Abschlussprüfung/Teil II nicht bestanden hat, oder wessen Staatliche…