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Wer bei der Festsetzung der Zeugnisnoten einmal die Note ungenügend oder höchstens zweimal die Note mangelhaft und im Übrigen keine schlechtere Zeugnisnote als ausreichend erhalten hat, kann jeweils die schlechter als mit ausreichend bewertete Prüfung innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schul- oder Schulhalbjahres wiederholen. Die Teilwiederholung ist beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu beantragen.
Die Schulfremdenprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die Teilwiederholung nicht beantragt oder diese ohne Erfolg abgeschlossen wurde.
Wer zweimal erfolglos an der Schulfremdenprüfung in demselben Bildungsgang teilgenommen hat, hat die Ausbildung endgültig nicht bestanden.
Die Schulfremdenprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 nicht beantragt oder diese ohne Erfolg abgeschlossen wurde.
Die nicht bestandene Schulfremdenprüfung kann frühestens zum Termin der Abschlussprüfung im darauffolgenden Schuljahr wiederholt werden. Wer zuvor bereits…
Die Schulfremdenprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die Teilwiederholung nicht beantragt oder diese ohne Erfolg abgeschlossen wurde.
Wer als Schulfremder die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 und/oder die Staatliche Abschlussprüfung/Teil II nicht bestanden hat, oder wessen Staatliche…
Nur die nicht bestandene Abiturprüfung für Schulfremde kann frühestens im Schuljahr nach dem ersten Versuch einmal und insgesamt wiederholt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.