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Wer bei der Festsetzung der Zeugnisnoten die Note „ungenügend“ oder zweimal die Note „mangelhaft“ und im Übrigen keine schlechtere Zeugnisnote als „ausreichend“ erhalten hat, kann jeweils die schlechter als „ausreichend“ bewertete Prüfung innerhalb eines Monats nach Unterrichtsbeginn des folgenden Schuljahres wiederholen.
Die Schulfremdenprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 nicht beantragt oder diese ohne Erfolg abgeschlossen wurde.
Wer die Schulfremdenprüfung in demselben Bildungsgang zweimal nicht bestanden hat, hat diese endgültig nicht bestanden.
Die Schulfremdenprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die Teilwiederholung nicht beantragt oder diese ohne Erfolg abgeschlossen wurde.
Die nicht bestandene Schulfremdenprüfung kann frühestens zum Termin der Abschlussprüfung im darauffolgenden Schuljahr wiederholt werden. Wer zuvor bereits…
Nur die nicht bestandene Abiturprüfung für Schulfremde kann frühestens im Schuljahr nach dem ersten Versuch einmal und insgesamt wiederholt werden.
die Abschlussprüfung nicht bereits zweimal ohne Erfolg absolviert hat.
Die Schulfremdenprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die Teilwiederholung nicht beantragt oder diese ohne Erfolg abgeschlossen wurde.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.