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Die Zulassung zum fachrichtungsbezogenen Fach setzt voraus:
die Anrechnung des schulischen Teils der Fachhochschulreife,
einen Nachweis über den absolvierten berufsbezogenen Teil und
einen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers auf Zulassung zur Prüfung in dem fachrichtungsbezogenen Fach gemäß § 30 Absatz 1 Nummer 4.
Für das Antragsverfahren gilt § 42 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 1, 3 und 5 entsprechend.
Abweichend von § 42 Absatz 3 Nummer 2 hat die Bewerberin oder der Bewerber mit dem Zulassungsantrag die Zeugnisse der gymnasialen Oberstufe vorzulegen, aus denen sich die anrechenbaren Kurshalbjahresergebnisse ergeben.
die Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife spätestens bis zum Ende der ersten Klassenstufe bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter…
bezogen auf die jeweilige Fachrichtung
Absolventen und Absolventinnen der Fachoberschule sind zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Technik…
Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe können frühestens nach zwei Kurshalbjahren in der gymnasialen Oberstufe beantragen, dass die dort erbrachten…
im Fach Deutsch, im Fach Mathematik, in einer Naturwissenschaft und in einem gesellschaftswissenschaftlichen Fach sowie
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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