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Der Zulassungsantrag ist spätestens bis zum 15. Januar des Kalenderjahres, in dem die Schulfremdenprüfung stattfindet, an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. Diese entscheidet über die Zulassung mit Bescheid.
Dem Antrag sind beizufügen:
eine tabellarische Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs,
eine beglaubigte Kopie des Zeugnisses über den mittleren Schulabschluss sowie
für Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 ein Nachweis über den erfolgreich absolvierten fachpraktischen Teil der Ausbildung,
für Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 2 Nummer 3 ein Nachweis über den Berufsabschluss oder die Berufstätigkeit nach § 7 und
soweit erforderlich, ein Nachweis über die erfolgreich absolvierte Feststellungsprüfung in der Herkunftssprache,
ein lückenloser tabellarischer Lebenslauf,
bei Bewerbungen von Personen nach Absatz 2 Nummer 3 ein Nachweis darüber, dass Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, die den Zielen und Inhalten des Lehrplans für die Fachoberschule entsprechen, und
soweit erforderlich, eine Erklärung darüber, ob die Prüfung im Fach Englisch oder in der Herkunftssprache abgelegt werden soll.
die Nachweise gemäß Absatz 3 Satz 2 nicht erbringt,
für Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 40 Absatz 2 Nummer 3 § 13 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 4 bis 7.
die Nachweise gemäß Absatz 3 Satz 1 nicht erbracht wurden,
Zur Teilnahme an der Abschlussprüfung können auch Bewerber zugelassen werden, die nicht Schüler einer Fachoberschule sind (Schulfremde). Sie reichen den Antrag…
Im Rahmen der Abschlussprüfung für Schulfremde (Schulfremdenprüfung) finden § 13 Absatz 1 und 2, die §§ 14 und 22 bis 26, die §§ 28 und 29 sowie die §§ 31, 33,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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