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Absolventen und Absolventinnen der privaten Erweiterten Realschule und der privaten Realschule, die in dieser Schulform nicht durchgehend in einer 2. Fremdsprache unterrichtet wurden, sowie Absolventen und Absolventinnen des Bildungsganges II in Abendform sind unter den in § 3 Abs. 1 geregelten Voraussetzungen zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Technik und der berufsbezogenen Fachrichtung Informatik berechtigt.
Für den Übergang nach der Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Technik und der berufsbezogenen Fachrichtung Informatik gilt § 25 der Gemeinschaftsschulverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Absolventen und Absolventinnen der zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung sind zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Technik und der berufsbezogenen Fachrichtung Informatik berechtigt, wenn im Abschlusszeugnis
die Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik, Fremdsprache und Berufliche Kompetenz mindestens 2,5 beträgt, wobei in keinem dieser Fächer die Note unter „befriedigend“ lauten darf, und die Durchschnittsnote in den übrigen Fächern mindestens 2,75 beträgt, wobei in nicht mehr als einem der letztgenannten Fächer die Note „mangelhaft“ lauten darf,
oder
Absolventen und Absolventinnen der Fachoberschule sind zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Technik und der berufsbezogenen Fachrichtung Informatik berechtigt.
Absolventen und Absolventinnen der Fachoberschule (Fachbereiche Ingenieurwesen und Design), die vor Eintritt in die Fachoberschule an der zum mittleren Bildungsabschluss führenden Schule in einer 2. Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, am Unterrichtsangebot der Fachoberschule in dieser 2. Fremdsprache teilgenommen und im Zeugnis der Fachhochschulreife hierfür mindestens die Note „befriedigend“ erhalten haben, sind zum Übergang in die erste Jahrgangsstufe der Hauptphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Technik und der berufsbezogenen Fachrichtung Informatik berechtigt.
Absolventen und Absolventinnen des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule, die nach § 1 der Verordnung – Schulordnung – über den Einschluss der Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses durch das Abschlusszeugnis der Berufsschule vom 20. Mai 1994 (Amtsbl. S. 790), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 402), in der jeweils geltenden Fassung, die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses erworben haben und die im Berufsschulabschluss eine Durchschnittsnote von 2,5 oder besser (§ 19 Absatz 3 oder 4 der Verordnung – Schulordnung – über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland vom 4. August 2022 (Amtsbl. I S. 1062), geändert durch die Verordnung vom 17. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1324), in der jeweils geltenden Fassung) erreicht haben, sind zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogener Fachrichtung berechtigt. Satz 1 gilt entsprechend für Absolventen und Absolventinnen des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule, die bei Eintritt in die Berufsschule bereits über einen mittleren Bildungsabschluss oder die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses verfügten und im Berufsschulabschluss eine Durchschnittsnote von 2,5 oder besser (§ 19 Absatz 3 oder 4 der Verordnung – Schulordnung – über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland, in der jeweils geltenden Fassung) erzielt haben.