FOSO SN — InhaltsübersichtAbschnitt 2 Anrechnung von Leistungen aus der gymnasialen OberstufeGesetzSachsengeltende Fassung§ 50 FOSO SNVersagungsgründe und WiderrufsvorbehaltSchulordnung Fachoberschule · Abschnitt 2 § 49§ 51 (1)Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn1.der Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde,2.die erforderlichen Nachweise auch nach Aufforderung nicht rechtzeitig vorgelegt wurden oder3.die Prüfung in dem fachrichtungsbezogenen Fach bereits zweimal ohne Erfolg absolviert worden ist.(2)Ist zu erwarten, dass die Voraussetzungen für den berufsbezogenen Teil bis zum Beginn der Prüfung nachgewiesen werden können, erfolgt die Zulassung unter Widerrufsvorbehalt. § 49§ 51