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Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2027 die Fachoberschule besucht haben, gilt die Schulordnung Fachoberschule vom 27. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 128), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 509) geändert worden ist, bis zum Ende ihrer Ausbildung fort.
Absatz 1 gilt entsprechend für die Teilnehmenden an der Schulfremdenprüfung, die vor dem 1. August 2027 zugelassen wurden.
Für Bewerberinnen und Bewerber der Fachrichtung Gestaltung, die das Fach Kunst an der Oberschule in Klassenstufe 10 nicht besucht haben, wird die Aufnahmeprüfung abweichend von § 6 Absatz 3 Satz 4 benotet. Diese Note tritt im Aufnahmeverfahren an die Stelle der Note für das fachrichtungsbezogene Fach Kunst gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4. Die Regelung findet letztmalig im Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2028/2029 Anwendung.
Für Schülerinnen, Schüler und Schulfremde, die vor dem 1. August 2023 eine Ausbildung an einer Fachschule oder einen Fernlehrgang begonnen haben oder zur…
Für Schülerinnen und Schüler, die sich in einer Ausbildung an einer Berufsfachschule gemäß § 44 befinden oder Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 16.…
eine Ausbildung begonnen haben oder zur Schulfremdenprüfung an der Fachschule zugelassen waren, sowie für entsprechende Fernlehrgangsteilnehmer, mit Ausnahme…
Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für Schulfremde gemäß § 59 Absatz 1, die in den Schuljahren 2024/2025 und 2025/2026 an der Schulfremdenprüfung teilnehmen.
Schüler, die nach Wiederholung der Klassenstufe 11 zum 1. August 2020 in die Klassenstufe 12 der Fachoberschule - Fachbereich Design - eintreten, setzen den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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