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Die Aufnahme in die einjährige Ausbildung setzt zusätzlich zu § 6 Absatz 1 voraus:
einen im Hinblick auf die Fachrichtung einschlägigen Berufsabschluss nach Bundes- oder Landesrecht von mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer oder
eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in einem für die Fachrichtung einschlägigen Beruf, wenn der Berufsabschluss im Hinblick auf die Fachrichtung nicht einschlägig ist.
der erfolgreiche Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht und, soweit während der Berufsausbildung die Pflicht zum Besuch…
Im Fall einer bereits erfolgreich absolvierten beruflichen Ausbildung von mindestens zweijähriger Dauer sind Aufnahmevoraussetzung
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren und eine auf die…
Bewerber mit einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder entsprechender beruflicher Tätigkeit können in eine einjährige Fachoberschule aufgenommen…
drei Jahren bei einer Berufsausbildung mit zweijähriger Regelausbildungsdauer.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.