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Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Absatz 2 Nummer 13 FoVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Absatz 1, 2 und 3 FoVG wird auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen, soweit sich nicht aus § 23 Absatz 4 eine andere Zuständigkeit ergibt.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.
Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Verordnung…
Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 Nummer 7 des Landesfischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a und 8 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 123 Absatz 1 Nummer 26 des Landeswassergesetzes handelt, wer vorsätzlich…
Ordnungswidrig im Sinne des § 123 Absatz 1 Nummer 27 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung handelt auch,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.