§ 1 FoVDV
Stammzertifikate
Die Stammzertifikate für Vermehrungsgut von müssen den aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlichen Mustern entsprechen.
1.
Saatgutquellen und Erntebeständen;
2.
Mischungen;
3.
Samenplantagen oder Familieneltern;
4.
Klonen und Klonmischungen