Art. 18 Abs. 5 32026R1392VERORDNUNG (EU) 2026/1392 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2026 über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates (FVG-Verordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Im Falle des Mischens gemäß Artikel 19 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Registerzeichen der Mischungsbestandteile identifizierbar sind, und…
Anlage 3 EfbVVerordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2786 - 2788)
§ 9 Abs. 2 FoVGForstvermehrungsgutgesetz
Partien dürfen nur gemischt werden, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 dies erlaubt. Für die gemischte Partie wird ein neues Stammzertifikat…
Art. 19 Abs. 3 Buchst. b 32026R1392VERORDNUNG (EU) 2026/1392 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2026 über die Erzeugung und das Inverkehrbringen forstlichen Vermehrungsguts, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/2031 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates (FVG-Verordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
das Mischen darf nur innerhalb derselben Art, desselben Herkunftsgebiets und derselben Kategorie erfolgen;