§ 4 FoVDV
Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:
die Angaben nach § 2;
Betriebsnummer, Name und Anschrift des Lieferanten;
Name und Anschrift des Empfängers;
gelieferte Menge;
Nebenbestimmungen nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und § 21 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes;
bei Saatgut: Name und Anschrift der Saatgutprüfstelle sowie Nummer und Datum der letzten Prüfbescheinigung.
Das Etikett muss folgende Angaben enthalten:
Landescode und Nummer des Stammzertifikates;
Nummer des Lieferscheins und Nummer der Partie;
Menge;
botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;
bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile;
bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;
Herkunftsgebiet im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt".
Die bei Saatgut im Lieferschein erforderlichen zusätzlichen Angaben müssen beinhalten:
Reinheit: Anteile vom Hundert der Masse an reinen Samen der betreffenden Baumart, Saatgut anderer Baumarten und unschädlichen Verunreinigungen;
Keimfähigkeit des reinen Samens oder in begründeten Fällen Lebensfähigkeit;
Tausendkornmasse des reinen Samens und Samenfeuchte, bei der die Tausendkornmasse bestimmt wurde;
Zahl der keimfähigen Samen oder in begründeten Fällen Zahl der lebensfähigen Samen: Anzahl je Kilogramm reine Samen.
Für die Arten Sandbirke und Moorbirke können die Angaben des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 entfallen.
Im Falle der Verwendung farbiger Lieferpapiere müssen die Lieferpapiere für die Kategorie "Quellengesichert" gelb, für die Kategorie "Ausgewählt" grün, für die Kategorie "Qualifiziert" rosa und für die Kategorie "Geprüft" blau sein.