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Das FVG wird auf allen Stufen der Erzeugung und des Inverkehrbringens in getrennten Partien nach den einzelnen Zulassungseinheiten und nach dem auszustellenden Stammzertifikat gehalten. Jede Partie von FVG ist mit den folgenden Informationen zu kennzeichnen:
einem Partiecode; während der Ernte kann der Partiecode als Code des Stammzertifikats dienen, während die Ausstellung des Stammzertifikats noch aussteht;
dem Zweck oder den Zwecken gemäß Artikel 3 Nummer 1;
dem Code des Stammzertifikats nach Ausstellung des Stammzertifikats;
dem wissenschaftlichen Namen der Gattung und Art und gegebenenfalls der Trivialbezeichnung in einer Amtssprache der Unionsorgane;
der Kategorie von FVG;
der Art des Ausgangsmaterials;
dem Registerzeichen;
dem Herkunftsgebiet für FVG der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“ oder gegebenenfalls für anderes FVG;
gegebenenfalls dem Ursprung und der Angabe, ob es sich bei dem Ausgangsmaterial um indigenes Ausgangsmaterial, nichtindigenes Ausgangsmaterial oder Ausgangsmaterial unbekannten Ursprungs handelt und, im Falle von indigenem Ausgangsmaterial, ob es autochthon oder nichtautochthon ist;
im Falle von Saatgut dem Reifejahr;
dem Alter und Art des Pflanzguts von Sämlingen oder Stecklingen, ob unterschnitten, verschult oder getopft;
für die Kategorie „geprüft“ der Angabe, ob das FVG
zum Anbau als genetisch veränderter Organismus in der Union gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG oder den Artikeln 7 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in der Union gestattet ist und dass dieser Anbau in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 26b der Richtlinie 2001/18/EG in dem jeweiligen Mitgliedstaat nicht ausgeschlossen ist;
eine NGT-Pflanze der Kategorie 1 im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2026/1388 enthält oder aus einer solchen besteht;
eine NGT-Pflanze der Kategorie 2 im Sinne von Artikel 3 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2026/1388 enthält oder aus einer solchen besteht;
Unbeschadet des Absatzes 1 halten die Unternehmer FVG, das anschließend vegetativ vermehrt wird, getrennt und kennzeichnen es entsprechend. In solchen Fällen wird das aus dieser anschließenden vegetativen Vermehrung erzeugte FVG derselben Kategorie wie das ursprüngliche FVG zugeordnet.
Unbeschadet des Absatzes 1 unterliegt das Mischen von Samenpartien oder Partien von Pflanzenteilen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen: Im Falle des Mischens gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a, c oder d darf der Code des Herkunftsgebiets statt des Registerzeichens gemäß Absatz 1 Buchstabe g verwendet werden. Die entstandene Partie wird so gemischt, dass sie homogen ist.
innerhalb der Kategorien „quellengesichert“ oder „ausgewählt“ werden Samenpartien gemischt, die von zwei oder mehr Zulassungseinheiten innerhalb eines einzigen Herkunftsgebiets stammen;
das Mischen darf nur innerhalb derselben Art, desselben Herkunftsgebiets und derselben Kategorie erfolgen;
im Falle des Mischens von Samenpartien von Samenquellen und Erntebeständen der Kategorie „quellengesichert“ wird die neue kombinierte Partie als „Samenpartien von einer Samenquelle“ zertifiziert;
im Falle des Mischens von Samenpartien, die von nichtindigenem Ausgangsmaterial stammen, mit Samenpartien, die von Ausgangsmaterial unbekannten Ursprungs stammen, wird die neue kombinierte Partie als Partie „unbekannten Ursprungs“ zertifiziert;
im Falle des Mischens von Samenpartien aus demselben Reifejahr oder unterschiedlichen Reifejahren, die von einer einzigen Zulassungseinheit stammen, werden die tatsächlichen Reifejahre und die Anteile der Samen aus den einzelnen Jahren erfasst;
im Falle des Mischens von Partien von Pflanzenteilen aus einem Gewinnungsjahr oder unterschiedlichen Gewinnungsjahren, die von einer einzigen Zulassungseinheit stammen, werden die tatsächlichen Gewinnungsjahre und die Anteile der Pflanzenteile aus den einzelnen Jahren erfasst.
die Packungen tragen ein amtliches Etikett mit mindestens folgenden Angaben: — Anerkennungsstelle und Mitgliedstaaten oder deren Zeichen, — Bezugsnummer der…
Partien dürfen nur gemischt werden, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 dies erlaubt. Für die gemischte Partie wird ein neues Stammzertifikat…
die von der Anerkennungsstelle zugeteilte Partienummer,
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpackungen von für den Anbau unter bestimmten Bedingungen gezüchteten Sorten ein Etikett des Lieferanten oder…
Der für die Ernte, Extraktion, Reinigung und Verpackung von FVG verantwortliche Unternehmer stellt im Einklang mit den geltenden internationalen Standards…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.