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Wurden eine oder mehrere Prüfungsteile nicht bestanden, so kann der Referendar oder die Referendarin die nicht bestandenen Prüfungsteile einmal wiederholen.
Die Zulassung auf Wiederholung der Prüfung nach Absatz 1 ist binnen vier Wochen nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses bei der Ausbildungsbehörde zu beantragen. Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin entscheidet im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss über die Dauer und die Inhalte der Ausbildungsabschnitte, die wiederholt werden müssen. Abschnitt 3 Schlussbestimmung