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Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags veröffentlicht jährlich die geprüften Rechnungen der Fraktionen nach § 7 Absatz 3 als Drucksache. Soweit die Rechnung nicht nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung erstellt wurde, ist auch der Vermögensnachweis gemäß § 6 Satz 3 zu veröffentlichen. Bei kaufmännischer Buchführung ist aus der Bilanz ergänzend der Gesamtbetrag des Anlagevermögens sowie der Gesamtbetrag der Rücklagen und Rückstellungen zu veröffentlichen.
Der Präsident des Deutschen Bundestages erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre über die Entwicklung der Parteienfinanzen sowie über die…
1Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. 2Die Rechnung muss ein Kalenderjahr umfassen und ist spätestens zum Ende des dritten…
Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer den Anforderungen des § 259 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch entsprechenden Rechnung, die eine geordnete…
Die Feststellung, dass eine Pflichtverletzung oder ein Verstoß im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, wird unbeschadet weiterer Sanktionen als Drucksache…
Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landtags gibt den Fraktionen mit einer Frist von 3 Monaten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Präsidentin bzw. der…
Der Präsident des Landtags erstellt jährlich eine vergleichende Kurzübersicht über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögensverhältnisse der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.