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1Die Fraktionen haben über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. 2Die Rechnung muss ein Kalenderjahr umfassen und ist spätestens zum Ende des dritten Monats nach Ablauf eines jeweiligen Rechnungsjahres dem Landtagspräsidenten vorzulegen, der sie als Drucksache veröffentlicht. 3Die Rechnung ist vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem für die Buchführung Verantwortlichen zu unterzeichnen.
Die Rechnung ist wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:
Einnahmen
Einnahmen aus Haushaltsmitteln des Landes
Einnahmen aus Geldanlagen
Sonstige Einnahmen
Entnahmen aus Rücklagen
Übernahme des Kassenbestandes aus dem Vorjahr
Ausgaben
Die Rechnung muss außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Rechnungsjahres sowie die Höhe der Rücklagen ausweisen.
Die Rechnung muss von zwei von der Fraktion bestimmten Rechnungsprüfern auf Einhaltung der Anforderungen der Absätze 2 und 3 geprüft sein und einen entsprechenden Prüfungsvermerk aufweisen.
1Erfolgt die Rechnungslegung nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1, setzt der Landtagspräsident der Fraktion eine Nachfrist von vier Wochen und weist auf die Rechtsfolge nach Satz 2 hin. 2Bleibt die Fraktion mit der Rechnungslegung weiterhin in Verzug, wird die Zahlung der Mittel nach § 5 ausgesetzt.