Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Mittel nach § 5 Abs. 2, die unter Beachtung der Aufgabenstellung nach § 3 nicht bestimmungsgemäß verwendet worden sind, oder Mittel, die die nach § 5 Abs. 6 zulässige Höhe an Rücklagen und Rückstellungen überschreiten, sind mit Vorlage der Rechnung, spätestens nach Ablauf der Frist nach § 7, zu erstatten. 2§ 7 Abs. 5 gilt entsprechend.
1Eine Fraktion, die sich in Liquidation befindet, gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend. 2Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Geschäftsordnung der Fraktion nichts anderes bestimmt.
1Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. 2Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. 3Die Liquidatoren haben dem Landtagspräsidenten spätestens einen Monat nach dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 2 geführt hat, eine Aufstellung sämtlicher offener Verpflichtungen und Forderungen der Fraktion vorzulegen. 4Die Zweckbindung nach § 5 Abs. 5 ist zu beachten. 5Fällt den Liquidatoren bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.
1Soweit nach der Beendigung der Liquidation nach § 5 Abs. 2 gewährte Geldleistungen verbleiben, sind diese an den Landtag zurückzuführen. 2Das Gleiche gilt für Vermögenswerte, die mit diesen Geldern angeschafft worden sind. 3Die Sachleistungen nach § 5 Abs. 4 sind an den Landtag zurückzugeben.
1Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist den Anfallberechtigten zu überlassen. 2Anfallberechtigt sind in der Geschäftsordnung der Fraktion bestimmte Personen oder Stellen.
1Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 2 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. 2Die Sicherung der Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erfolgen.
Kommen die Liquidatoren ihrer Pflicht nach Absatz 3 Satz 3 nicht umfassend nach oder sind seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach § 2 geführt hat, 18 Monate verstrichen, so kann der Landtagspräsident die Verwaltung des Landtages anstelle der Liquidatoren mit der Liquidation beauftragen.