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Beamtinnen und Beamten, die ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätig sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und deren Eignung und Befähigung zur ehrenamtlichen Mitarbeiterin oder zum ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Jugendhilfe in entsprechender Anwendung des § 1 Absatz 3 des Sonderurlaubsgesetzes vom 31. Juli 1974 (GV. NRW. S. 768) in der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen ist, kann Urlaub zu folgenden Zwecken bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:
für die leitende und helfende Tätigkeit, die in Jugendferienlagern, bei Jugendreisen, Jugendwandern, Jugendfreizeit- und Jugendsportveranstaltungen und internationalen Begegnungen ausgeübt wird,
zur erzieherischen Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Heimen und ähnlichen Einrichtungen im Rahmen der Familien- und Kindererholung und
zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Fachtagungen in Fragen der Jugendhilfe, wenn diese einer Aufgabe nach Nummer 1 und 2 dienen oder auf sie vorbereiten.
Urlaub ist nur zu gewähren, wenn die Veranstaltungen und Maßnahmen von einem nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuchs - Kinder- und Jugendhilfe - anerkannten Träger der freien Jugendhilfe oder von einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst oder in seinem Auftrag von einem öffentlichen oder anderen anerkannten Träger der Weiterbildung durchgeführt werden.
Der Urlaub darf, auch wenn er für mehrere der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Anlässe bewilligt wird, insgesamt acht Arbeitstage einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr nicht übersteigen. Der Urlaub kann auf höchstens drei Veranstaltungen innerhalb des Urlaubsjahres verteilt werden.
Den ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätigen Personen über 16 Jahre ist auf Antrag Sonderurlaub zu gewähren:
Die Gewährung von Sonderurlaub für Angehörige des öffentlichen Dienstes als ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe richtet sich nach den geltenden…
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes in anderen als in § 72 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes genannten Fällen, wenn…
Der Urlaub darf, auch wenn er für verschiedene Zwecke bewilligt wird, insgesamt fünf Arbeitstage einschließlich Reisetage im Urlaubsjahr nicht übersteigen. In…
Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe soll durch die oberste Dienstbehörde Urlaub ohne Besoldung bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht…
für die Tätigkeit als ehrenamtliche Jugendgruppenleiterin oder ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter bei Lehrgängen oder Veranstaltungen, wenn diese von Trägern…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.