FSAAKV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 6 FSAAKVVerordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug § 5Schlußformel Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. § 5Schlußformel