FSAAKV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSchlußformel FSAAKVVerordnung über die Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung beim An- und Abflug § 6Anlage Der Bundesrat hat zugestimmt. Der Bundesminister für Verkehr § 6Anlage