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Für die verpflichtenden Arbeitsgemeinschaften, die an der Schule ganztägig in den ersten fünf Schulhalbjahren an zwei Tagen pro Schulhalbjahr stattfinden, ist die Schülerin oder der Schüler von der Praxiseinrichtung freizustellen. 4. Berufsbegleitende Teilzeitausbildung für beruflich nicht einschlägig Beschäftigte a) Allgemeine Bestimmungen, Struktur und Aufnahme