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Die berufspraktische Ausbildung dient dazu, die während des fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts an der Fachschule erworbenen Kompetenzen ergänzend und vertiefend in sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern umzusetzen und eine Einarbeitung in die Berufspraxis einer Erzieherin oder eines Erziehers zu gewährleisten. Die berufspraktische Ausbildung, die Bestandteil des praktischen Lernbereichs ist, hat einen Umfang von mindestens 1.200 Stunden, zu denen 80 Unterrichtsstunden in verpflichtenden Arbeitsgemeinschaften an der Fachschule hinzukommen. Nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 Satz 3 können bis zu 600 Stunden auf die berufspraktische Ausbildung und 40 Unterrichtsstunden auf die in verpflichtenden Arbeitsgemeinschaften zu erbringenden Unterrichtsstunden angerechnet werden; Schülerinnen oder Schüler, die die Voraussetzung für eine Anrechnung nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 3 erfüllen, erklären spätestens zu Beginn der berufspraktischen Ausbildung, ob sie von der Anrechnungsmöglichkeit Gebrauch machen. In der Regel schließt sich die berufspraktische Ausbildung unmittelbar an die mit der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 1 abgeschlossene fachtheoretische Ausbildung an und setzt sich längstens bis zum erfolgreichen Abschluss der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 fort. Die Aufnahme der berufspraktischen Ausbildung ist nur möglich, wenn die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 1 bestanden wurde. Die berufspraktische Ausbildung wird durch die Schulferien am Lernort der Praxiseinrichtung nur unterbrochen, wenn diese über Teile der Schulferien geschlossen ist.
Die berufspraktische Ausbildung wird als Berufspraktikum in geeigneten Praxiseinrichtungen der sozialpädagogischen Arbeitsfelder nach § 2 Absatz 1 unter Betreuung der Fachschule durchgeführt. Die Teilnahme erfolgt im Rahmen eines mit der Praxiseinrichtung vertraglich begründeten Arbeitsverhältnisses von in der Regel einjähriger Dauer, das die Ableistung der 1.200 Stunden der berufspraktischen Ausbildung ermöglicht und dazu führt, dass die Praktikantin oder der Praktikant in den Betrieb der Praxiseinrichtung integriert wird; der Arbeitsvertrag ist der Schule zu Beginn der berufspraktischen Ausbildung vorzulegen und § 3 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. Die Praxiseinrichtung stellt die Praktikantin oder den Praktikanten für die Teilnahme an der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 frei.
Die verpflichtenden Arbeitsgemeinschaften an der Fachschule finden in der Regel monatlich einmal ganztägig statt. Die Arbeitsgemeinschaften können auch in größeren Abständen als mehrtägige Veranstaltungen durchgeführt werden. Im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft besucht die für die Praktikumsbetreuung zuständige Lehrkraft die Schülerin oder den Schüler in der Praxiseinrichtung zur Beurteilung einer Arbeitssituation, die ein Bildungsangebot oder eine Praxisprobe enthalten soll (Praxisbesuch) und die mit einer Note nach § 4 abschließt. Die Praxiseinrichtung hat die Praktikantin oder den Praktikanten für den Besuch der Arbeitsgemeinschaft freizustellen.
Vor dem Besuch nach Absatz 3 Satz 3 erstellt die Schülerin oder der Schüler einen schriftlichen oder elektronischen Entwurf über den Praxisbesuch nach den Vorgaben der Fachschule, der zu unterschreiben ist; hierbei kann die handschriftliche Unterschrift auch elektronisch abgegeben werden. Sofern der Entwurf nicht auch mit einer elektronisch abgegebenen Unterschrift versehen werden konnte, ist er in Schriftform in dreifacher Ausfertigung jeweils mit handschriftlicher Unterschrift anzufertigen. Spätestens zwei Werktage vor dem Besuch ist je eine Ausfertigung der Leiterin oder dem Leiter der Praxiseinrichtung, der Praxisanleitung sowie der für die Praktikumsbetreuung zuständigen Lehrkraft der Fachschule auszuhändigen. Im Verhinderungsfall kann der Entwurf auch der entsprechenden Vertretungsperson ausgehändigt werden. Ist der Entwurf elektronisch erstellt worden und wurde auch die Unterschrift elektronisch abgegeben, kann er auch elektronisch an die in Satz 3 beziehungsweise Satz 4 genannten Personen und innerhalb der in Satz 3 genannten Frist übermittelt werden. Für die Erstellung des schriftlichen oder elektronischen Entwurfs verwendete Hilfsmittel sind anzugeben. Teile des schriftlichen oder elektronischen Entwurfs, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen unter Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden.
Die Praxisanleitung sowie die für die Praktikumsbetreuung zuständige Lehrkraft der Fachschule sollen bei der Durchführung des Praxisbesuchs anwesend sein. An die Durchführung des Praxisbesuchs schließt sich eine Besprechung des Praxisbesuchs mit der Praktikantin oder dem Praktikanten (Reflexionsgespräch) durch die in Satz 1 genannten Personen an. Das Reflexionsgespräch und die Durchführung des Praxisbesuchs werden im Anschluss an das Reflexionsgespräch mit einer Gesamtnote nach § 4 einvernehmlich durch die Personen nach Satz 1 bewertet. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die für die Praktikumsbetreuung zuständige Lehrkraft der Fachschule. Die Note ist der Praktikantin oder dem Praktikanten im unmittelbaren Anschluss vor Ort in der Praxiseinrichtung bekannt zu geben. Der Praxisbesuch ist bestanden, wenn er mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet wurde. Für den Praxisbesuch gelten § 25 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für den Fall, dass die Praktikantin oder der Praktikant den Nachtermin versäumt, auch aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gilt der Praxisbesuch als nicht bestanden und die berufspraktische Ausbildung ist zu wiederholen; die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Bei Täuschungshandlungen und Verstößen gegen die Ordnung (§ 26 Absatz 1 und 2) kann die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters die Wiederholung des Praxisbesuchs anordnen oder diesen mit der Note „ungenügend“ bewerten. Absatz 8 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Gegen Ende der berufspraktischen Ausbildung erstellt die Leitung der Praxiseinrichtung auf der Grundlage von durch die Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Kriterien eine Beurteilung über die Leistungen und Fähigkeiten der Praktikantin oder des Praktikanten im gesamten berufspraktischen Einsatz, die mit einer Gesamtbeurteilung und einem Bewertungsvorschlag nach § 4 abschließt. Die Leitung der Praxiseinrichtung leitet die Beurteilung bis spätestens 1. April des Jahres, in dem die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 stattfindet, bei Verkürzung der berufspraktischen Ausbildung bis spätestens 1. Dezember des Vorjahres, der Fachschule zu. Die für die Praktikumsbetreuung zuständige Lehrkraft an der Fachschule ordnet der Gesamtbeurteilung der Praxiseinrichtung eine endgültige Note nach § 4 zu (Praxisbewertung). Die Praxisbewertung ist erfolgreich, wenn die Note mindestens „ausreichend“ lautet. Die Praktikantin oder der Praktikant erhält Gelegenheit, die Praxisbewertung vor der Weiterleitung an die Schule einzusehen.
Die Praktikantin oder der Praktikant fertigt anhand von durch die Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen Kriterien einen schriftlichen oder elektronischen Bericht über mindestens 600 Stunden der berufspraktischen Ausbildung (Erfahrungsbericht) an; bei Verkürzung der berufspraktischen Ausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 sind für den Erfahrungsbericht nur 300 Stunden der berufspraktischen Ausbildung zugrunde zu legen. Der Erfahrungsbericht schließt mit der eigenhändig zu unterschreibenden Versicherung der Praktikantin oder des Praktikanten, den Bericht ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht bedient zu haben. Die eigenhändige Unterschrift kann auch elektronisch abgegeben werden. Der Erfahrungsbericht ist der Leitung der Praxiseinrichtung spätestens bis zum 1. März des Jahres, in dem die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 stattfindet, bei Verkürzung der berufspraktischen Ausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 spätestens bis zum 1. Dezember des Vorjahres, in dem die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 stattfindet, vorzulegen. Ein elektronischer Erfahrungsbericht, auf dem auch die Unterschrift elektronisch abgegeben wurde, kann auch elektronisch übermittelt werden. Statt eines elektronischen Erfahrungsberichts mit elektronischer Unterschrift kann der Erfahrungsbericht auch in eingescannter Form mit eingescannter Unterschrift elektronisch übermittelt werden. Sofern die elektronische Übermittlung des Erfahrungsberichts nach den Sätzen 5 oder 6 nicht erfolgen kann, ist er in Schriftform in dreifacher Ausfertigung abzugeben. Bis zum darauffolgenden 15. März, bei Verkürzung der berufspraktischen Ausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 bis zum darauffolgenden 15. Dezember, übermittelt die Leitung der Praxiseinrichtung den Erfahrungsbericht der Fachschule. Die Praxiseinrichtung zeichnet den Erfahrungsbericht gegen. Sofern sie Einwände gegen den Erfahrungsbericht hat, übermittelt sie diese der Schule schriftlich oder elektronisch. Die Praxiseinrichtung informiert die Schule unverzüglich, wenn eine Praktikantin oder ein Praktikant die Abgabefrist nach Satz 4 versäumt hat. Der Erfahrungsbericht ist in deutscher Sprache in der für wissenschaftliche Publikationen üblichen Form abzufassen. Er hat ein ausführliches Verzeichnis der benutzten Quellen zu enthalten. Absatz 4 Satz 6 und 7 gilt - auch für beigefügte Zeichnungen, Kartenskizzen, bildliche Darstellungen und Ähnliches - entsprechend.
Täuschungshandlungen (§ 26) beim Erfahrungsbericht haben zur Folge, dass die berufspraktische Ausbildung insgesamt und der Erfahrungsbericht nicht bestanden sind. Die Entscheidung hierüber trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Anhörung des Prüflings. Wird eine schwerwiegende Täuschungshandlung erst nach Ablegen der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 festgestellt, kann die Schulaufsichtsbehörde diese nachträglich für nicht bestanden erklären und das Abschlusszeugnis und die Urkunde nach § 59 einziehen. Dies gilt jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag der letzten Prüfungsleistung der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2.
Der Erfahrungsbericht wird von der für die Praktikumsbetreuung zuständigen Lehrkraft mit einer Note nach § 4 bewertet. Der Erfahrungsbericht ist bestanden, wenn er mit mindestens der Note „ausreichend“ bewertet wurde. Im Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Erfahrungsberichts durch die Praktikantin oder den Praktikanten ist der Erfahrungsbericht mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. Satz 3 gilt nicht, wenn die Praktikantin oder der Praktikant aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat (z.B. die Praktikantin oder der Praktikant ist erkrankt), an der rechtzeitigen Abgabe verhindert war und die Gründe für das Versäumnis unverzüglich nachweist. Bei einer Erkrankung der Schülerin oder des Schülers ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. In begründeten Zweifelsfällen kann die Schule die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses fordern. Hat die Schülerin oder der Schüler die nicht fristgemäße Abgabe des Erfahrungsberichts nicht zu vertreten, setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter einen erneuten Termin zur Abgabe fest, der mindestens vier Wochen vor Beginn der Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 liegt; § 25 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Schülerin oder der Schüler den Nachtermin zur Abgabe des Erfahrungsberichts versäumt - auch aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat -, ist der Erfahrungsbericht nicht bestanden und die gesamte berufspraktische Ausbildung einschließlich des Erfahrungsberichts zu wiederholen; die Staatliche Abschlussprüfung/Teil 2 kann erst zum nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden.
Die für die Praktikumsbetreuung zuständige Fachlehrkraft der Schule stellt das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der berufspraktischen Ausbildung fest. Die berufspraktische Ausbildung ist bestanden, wenn In allen anderen Fällen ist die berufspraktische Ausbildung nicht bestanden.
die Noten des Erfahrungsberichts (Absatz 9 Satz 1), der Praxisbewertung (Absatz 6 Satz 3) und des Praxisbesuchs (Absatz 5 Satz 3) mindestens „ausreichend“ (§ 4) lauten,
die Teilnahme an den die berufspraktische Ausbildung begleitenden Arbeitsgemeinschaften an der Fachschule im Umfang von 80, bei Ausbildungsverkürzung im Umfang von mindestens 40 Stunden in der Regel ordnungsgemäß war und
mindestens 1.200 Stunden der berufspraktischen Ausbildung, bei Ausbildungsverkürzung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 mindestens 600 Stunden in der Praxiseinrichtung tatsächlich abgeleistet worden sind und dies von der Praxiseinrichtung nach dem Muster der Anlage 4 bescheinigt wurde.
Eine nicht bestandene berufspraktische Ausbildung ist unter Beachtung der Sätze 4 und 5 insgesamt zu wiederholen. Sie kann nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte berufspraktische Ausbildung und ist an die Voraussetzung gebunden, dass für den Zeitraum der Wiederholung auch ein Vertrag mit einer Praxiseinrichtung vorliegt, der der Schule vorzulegen ist; eine Wiederholung von Teilen ist nicht möglich. Wurde die berufspraktische Ausbildung nur deshalb nicht bestanden, weil die mindestens 1.200 in der Praxiseinrichtung abzuleistenden Stunden aus Gründen, die die Praktikantin oder der Praktikant nicht zu vertreten hat, tatsächlich nicht erbracht wurden, und werden die fehlenden Stunden vor der Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 zum nächsten regulären Prüfungstermin tatsächlich nachgeleistet (§ 50 Absatz 1 Satz 4), ist die berufspraktische Ausbildung zu diesem Zulassungstermin bestanden. Wurde die berufspraktische Ausbildung nur deshalb nicht bestanden, weil bei Ausbildungsverkürzung die mindestens 600 in der Praxiseinrichtung abzuleistenden Stunden aus Gründen, die die Praktikantin oder der Praktikant nicht zu vertreten hat, tatsächlich nicht erbracht wurden, und werden die fehlenden Stunden vor der Zulassung zur Staatlichen Abschlussprüfung/Teil 2 zum nächsten regulären Prüfungstermin tatsächlich nachgeleistet (§ 50 Absatz 1 Satz 3), ist die berufspraktische Ausbildung zu diesem Zulassungstermin bestanden. Im Falle der Nichtnachleistung nach den Sätzen 4 oder 5 ist die berufspraktische Ausbildung nicht bestanden; bis zum Ende des laufenden Schuljahres besucht die Praktikantin oder der Praktikant die Praxiseinrichtung weiterhin, ohne dass die abgeleisteten Stunden auf die Mindeststundenzahl von 1.200 beziehungsweise 600 angerechnet werden. Die berufspraktische Ausbildung kann frühestens im darauffolgenden Schuljahr zu dem Prüfungstermin am Ende des Schuljahres (§ 50 Absatz 1 Satz 3), bei Ausbildungsverkürzung zum Ende des nächsten Schulhalbjahres (§ 50 Absatz 1 Satz 4) wiederholt werden.
Im Falle des Nichtbestehens der berufspraktischen Ausbildung teilt die Schulleitung der Schülerin oder dem Schüler dies unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit.
Ist die berufspraktische Ausbildung zweimal nicht bestanden, scheidet die Schülerin oder der Schüler aus dem gesamten Bildungsgang aus. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung der berufspraktischen Ausbildung oder eine Fortsetzung der berufspraktischen Ausbildung gestatten. d) Zeugnisse