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Für die dreijährige berufsbegleitende Teilzeitausbildung für beruflich nicht einschlägig Beschäftigte an Akademien für Erzieherinnen und Erzieher - Fachschulen für Sozialpädagogik - gelten die §§ 3 bis 59 entsprechend, sofern in den §§ 75 bis 79 keine abweichenden Regelungen getroffen werden.