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In die berufsbegleitende Teilzeitausbildung für beruflich einschlägig Beschäftigte kann aufgenommen werden, wer
bereits mit mindestens der Hälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft eine sozialpädagogische Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer Praxiseinrichtung wahrnimmt,
die Aufnahmevoraussetzungen nach § 5 erfüllt und
das Einverständnis der Praxiseinrichtung nachweist, an den Tagen der berufspraktischen Ausbildung in der Einrichtung mit Aufgaben betraut zu werden, die auf eine selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit als Erzieherin oder Erzieher vorbereiten (Kompetenzerwerb nach § 2 Absatz 1).
Bei der Bestimmung der zeitlichen Lage der Unterrichtsstunden durch die Schulleitung, auch bei der Bestimmung der Wochentage, an denen die fachtheoretische Ausbildung an der Schule stattfindet, ist im Bedarfsfall auf die zeitliche Einschränkung von in Vollzeit beschäftigten Schülerinnen und Schülern Rücksicht zu nehmen.
Von den insgesamt 2.400 Unterrichtsstunden des fachrichtungsübergreifenden und fachrichtungsbezogenen Lernbereichs im Pflichtbereich im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung werden 600 Unterrichtsstunden als betreute und durch Lehrkräfte vor- und nachbereitete andere Lernformen organisiert; diese sind von der Fachschule in einer auf die jeweilige Klasse bezogenen Stundentafel gesondert auszuweisen. Die verbleibenden 1.800 Stunden des fachrichtungsübergreifenden und fachrichtungsbezogenen Lernbereichs im Pflichtbereich, die 240 Stunden des fachrichtungsbezogenen Lernbereichs des Wahlpflichtbereichs und die 240 Stunden des unterstützenden Lernbereichs im Rahmen der fachtheoretischen Ausbildung werden berufsbegleitend neben der mindestens hälftigen Tätigkeit in der Praxiseinrichtung an der Fachschule unterrichtet. Im Übrigen gilt § 61 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 10 und 11 entsprechend.