FSDurchführungsV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 18 FSDurchführungsVFlugberatungsstellenVerordnung über die Durchführung der Flugsicherung · 6. Abschnitt § 17§ 19 Die Flugberatungsstellen werden in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgegeben.