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Wird während einer Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder besteht ein entsprechender Verdacht, ist dieser Sachverhalt zu protokollieren.
In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausschließen. Die Entscheidung trifft bei einer schriftlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, im Übrigen das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses. In der schriftlichen Prüfung sind die Aufsichtführenden, im Übrigen das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses berechtigt, nicht zugelassene Hilfsmittel sicherzustellen.
Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung setzt der Prüfling die Prüfung bis zur Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses fort.
Behindert ein Prüfling eine Prüfung so, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, ist die Prüfung abzubrechen. § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.
Stellt sich nach Aushändigung des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung aufheben und das Abschlusszeugnis einziehen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die noch nicht beendete Prüfung für die an der Täuschungshandlung beteiligten Prüflinge abgebrochen und die…
Während der Abschlussprüfung gilt § 19 entsprechend. Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung versucht, begeht oder…
Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von…
Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann die oder der Aufsichtführende die weitere Teilnahme an der…
Prüflingen, die bei der Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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