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Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann die oder der Aufsichtführende die weitere Teilnahme an der Prüfung unter Vorbehalt gestatten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die oder der Aufsichtführende die Prüfungsteilnehmerin oder den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
Über die Folgen einer Täuschungshandlung oder der Störung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholung der schriftlichen Prüfungsaufgabe oder der Projektarbeit anordnen. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.