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Die Aufnahme ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt,
Die Aufnahme ist auch zu versagen, wenn die Aufnahme an der Fachschule im Fachbereich Sozialwesen beantragt wurde und auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat oder aus einem sonstigen personenbezogenen Grund die betreffende Person für den angestrebten Beruf nicht geeignet erscheint.
Die Aufnahme kann versagt werden, wenn der Hauptwohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers nicht im Freistaat Sachsen liegt und die Aufnahme die Einrichtung einer weiteren Klasse an der Schule zur Folge hätte.
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