FStrKrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 FStrKrVEinmündungenVerordnung über Kreuzungsanlagen im Zuge von Bundesfernstraßen § 4§ 6 Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Einmündungen öffentlicher Straßen in Bundesfernstraßen. § 4§ 6