§ 103 BVFGGesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses Gesetzes.
§ 19 FELEGGesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen.
§ 1 Abs. 1 ÜblG 2Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund
Die Ausgaben der Finanzbehörden, die nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448) Bundesfinanzbehörden…
§ 25 HAuslGGesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Die aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten trägt der Bund nach Maßgabe eines Gesetzes gemäß Artikel 120 des Grundgesetzes.
Art 1 Abs. 1 FAnpGGesetz zur Anpassung verschiedener Vorschriften über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Ländern an die Neuregelung der Finanzverfassung
Der Bund und die Länder tragen gesondert die Verwaltungsausgaben, die sich aus der Wahrnehmung der ihnen obliegenden Verwaltungsaufgaben ergeben. Die Erstattung…