§ 5 HKEntschGGesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet
Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 4 dieses Gesetzes.
§ 103 BVFGGesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses Gesetzes.
§ 8 Abs. 1 BKGGBundeskindergeldgesetz
Die Aufwendungen der Bundesagentur für die Durchführung dieses Gesetzes trägt der Bund.
§ 25 HAuslGGesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
Die aus der Durchführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten trägt der Bund nach Maßgabe eines Gesetzes gemäß Artikel 120 des Grundgesetzes.
§ 13 FPfZGGesetz über die Familienpflegezeit
Die für die Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel trägt der Bund.