Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (FwEVO) Vom 13. Dezember 2025
Nach einem Zeitraum von fünf Jahren sind die jeweiligen Beträge der Aufwandsentschädigung und des pauschalierten Auslagenersatzes zu prüfen und an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.
§ 12 FwEVO
§ 12 FwEVOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen