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Nimmt der Vertreter des Wehrführers oder der Wehrführerin, des Löschabschnittsführers oder der Löschabschnittsführerin und des Löschbezirksführers oder der Löschbezirksführerin oder die Vertreterin die Aufgaben des oder der Vertretenen bei dessen oder deren Verhinderung voll wahr, erhält er oder sie eine Aufwandsentschädigung in der Höhe, in der sie dem oder der Vertretenen zusteht.
Im Übrigen erhalten für die Zeit der Verhinderung des oder der Berechtigten dessen Vertreter oder deren Vertreterin eine Aufwandsentschädigung oder pauschalierten Auslagenersatz in der Höhe, in der sie dem oder der Vertretenen zusteht.
§ 4 Absatz 3 und § 9 gelten entsprechend.