FzZulVerwV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 FzZulVerwV SLVerordnung zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Rückständen an Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen Vom 13. März 2007 § 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2