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Ein Antrag ist unzulässig,
wenn innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung in demselben oder in einem im wesentlichen gleichen Neugliederungsraum ein gleichgerichtetes Volksbegehren stattgefunden hat,
wenn er später als einen Monat nach der Veröffentlichung eines zugelassenen Antrags im Bundesgesetzblatt (§ 25 Abs. 1) eingeht und auf die Durchführung eines gleichgerichteten Volksbegehrens gerichtet ist.
Ein Neugliederungsraum ist einem anderen Neugliederungsraum im wesentlichen gleich, wenn die von dem einen und dem anderen Neugliederungsraum erfaßten Gebiete zu mindestens neunzig vom Hundert deckungsgleich sind und wenn die Zahl ihrer Einwohner sich um nicht mehr als 100.000 unterscheidet.
Ein Volksbegehren ist gleichgerichtet mit einem anderen Volksbegehren, wenn es für einen im wesentlichen gleichen Neugliederungsraum auf die Herstellung der gleichen Landeszugehörigkeit abzielt.
Der Antrag muß den ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf enthalten. Die Zulassung ist zu versagen, wenn einem sachlich gleichen Antrag im…
innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragsstellung ein Volksbegehren über einen inhaltlich gleichen Gesetzentwurf erfolglos durchgeführt worden ist,
Der Antrag muss den ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten enthalten. Die Zulassung ist…
Der Antrag muss den ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten enthalten. Die Zulassung ist…
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1984, 1364 - 1365; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) (Vorderseite)An denBundesminister des Innern, für Bau…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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