§ 20 G Artikel 29 Abs. 6
Inhalt des Zulassungsantrags
Im Antrag ist anzugeben Weitere Zusätze in Überschrift und Wortlaut des Zulassungsantrages sind nicht statthaft; sie sind bei der Veröffentlichung des Antrags nach § 25 wegzulassen.
der Raum, für den eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werden soll, und
die für den Raum begehrte Landeszugehörigkeit.