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Ein Volksbegehren ist insbesondere unzulässig, wenn
es den Anforderungen des Artikels 99 Absatz 1 der Verfassung des Saarlandes nicht entspricht,
der Gesetzentwurf sich auf eine Staatsleistung bezieht. Staatsleistungen sind solche Hilfen und Zuwendungen, die unmittelbare staatliche Geldleistungen gegenüber Gruppen oder Individuen beinhalten,
innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Antragsstellung ein Volksbegehren über einen inhaltlich gleichen Gesetzentwurf erfolglos durchgeführt worden ist,
die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 nicht erfüllt sind.
1Die Landesregierung entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags über die Zulassung des Volksbegehrens. 2Die Entscheidung ist der Vertrauensperson und dem Landtag zuzustellen sowie im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. 3Sie ist zu begründen, wenn der Antrag abgelehnt wird.