§ 29 GADVDV
Multiple-Choice-Aufgaben können gestellt werden als
Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder
Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n).
Bei der Festlegung von Prüfungsfragen und ihren Antworten ist zu bestimmen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.
Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.
Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur alle zutreffenden Antworten markiert worden sind. Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist halbrichtig beantwortet, wenn entweder nur eine zutreffende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert und die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist. In allen anderen Fällen ist die Aufgabe falsch beantwortet.
Bei einer Prüfung, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden die Note „ausreichend“ und 5 Rangpunkte vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Die Mindestpunktzahl entspricht:
60 Prozent der erreichbaren Punkte oder
in dem Fall, dass die Grenze nach Nummer 1 von der um 22 Prozent geminderten durchschnittlichen Leistung aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der jeweiligen Prüfung unterschritten wird, 78 Prozent der durchschnittlichen Punkte, mindestens jedoch 50 Prozent der erreichbaren Punkte.
Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:
Überschreiten der Mindestpunktzahl um … Prozent der Differenz zwischen erreichbarer Punktzahl und MindestpunktzahlRangpunkte121 87,50152 75,00143 66,67134 58,33125 50,00116 41,67107 33,3398 25,0089 16,67710 8,3361105
Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:
Unterschreiten der Mindestpunktzahl um bis zu … ProzentRangpunkte121 16,6742 33,3333 50,0024 75,0015100,000
Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, beantwortet und ausgewertet werden. Die Integrität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.