GADVDV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 47 GADVDVZulassung zum DiplomkolloquiumVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst · Abschnitt 4, Unterabschnitt 4§ 48 BarrierefreiZum Diplomkolloquium werden Studierende zugelassen, die ihre Diplomarbeit bestanden haben.