§ 60 Abs. 4 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Das Diplomkolloquium besteht aus In der Aussprache werden fachliche Fragen mit Bezug auf die Diplomarbeit und die Präsentation gestellt.
§ 34 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c GADVDVFormen der Modulprüfungen
Kolloquien,
Art. 1 Nr. 5 SN-21489Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
„Das Kolloquium besteht zu etwa gleichen Teilen aus einem Vortrag der Schülerin oder des Schülers und einem Gespräch zu inhaltlichen Schwerpunkten der…
§ 53 Abs. 1 Nr. 3 GADVDVBestehen der Diplomprüfung, Rangpunkte
das Diplomkolloquium bestanden ist.
§ 44 Abs. 8 GVIDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
Ein Kolloquium ist ein wissenschaftliches Gruppengespräch. Die Gesamtdauer des Kolloquiums beträgt je Prüfling mindestens 20 und höchstens 40 Minuten.