§ 60 Abs. 3 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Das Diplomkolloquium soll zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.
§ 58 Abs. 1 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Der Termin für die Abgabe der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt festgelegt.
§ 3 Abs. 1 SN-11663Sächsische Sozialanerkennungsverordnung
Das Abschlusskolloquium ist spätestens 3 Jahre nach Erteilung des Diploms oder des Bachelor abzulegen.
§ 55 Abs. 3 GDBNDVerfSchVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
Die Bewertung der Diplomarbeit soll zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.
§ 17 Abs. 2 APO g. D. Pol.Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnabschnitt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (APO g. D. Pol.) Vom 13. September 2024
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes oder die bestellte Stellvertretung bestimmt den Zeitraum der Fertigung der Diplomarbeit. Sie oder er setzt den…