§ 5 GaFinHG
Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt: LandKönigsteiner Schlüssel für das Jahr 2019Tranchen in €Baden-Württemberg13,04061358 616 775Bayern15,56072427 919 800Berlin5,18995142 723 625Brandenburg3,0298783 321 425Bremen0,9537926 229 225Hamburg2,6034371 594 325Hessen7,43709204 519 975Mecklenburg-Vorpommern1,9804554 462 375Niedersachsen9,39533258 371 575Nordrhein-Westfalen21,07592579 587 800Rheinland-Pfalz4,81848132 508 200Saarland1,1982732 952 425Sachsen4,98208137 007 200Sachsen-Anhalt2,6961274 143 300Schleswig-Holstein3,4057893 658 950Thüringen2,6321172 383 025
Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung auf die Länder verteilt.
Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2028 bewilligt worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2028 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2029 bewilligt werden.