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Für die Bearbeitung des Zahlungsantrages im Sammelantrag verwendet die zuständige Behörde die nach § 9 Nummer 1 und 6 bis 12 sowie § 11 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 bis 5, 8 und 10 sowie Absatz 4 und 5 der GAPInVeKoS-Verordnung gemachten Angaben der begünstigten Person.
Bei Flächen, für die die Förderung einer flächenbezogenen ELER-Intervention beantragt wird und die nicht unter § 14 fallen, verwendet die zuständige Behörde ergänzend auch die nach § 11 Absatz 2 und 3 der GAPInVeKoS-Verordnung gemachten Angaben.
Soweit eine Förderung basierend auf Artikel 71 der Verordnung (EU) 2021/2115 beantragt wird, verwendet die zuständige Behörde ergänzend auch die nach § 10 der GAPInVeKoS-Verordnung gemachten Angaben.
in Bezug auf Änderungen des Zahlungsantrags § 22 Absatz 1 und 2 der GAPInVeKoS-Verordnung,
Abweichend von Absatz 5 gilt für Flächen, für die ein Zahlungsantrag im Sammelantrag gestellt ist, die aber nicht unter § 9 fallen, § 41 Absatz 5 und 6 der…
in Bezug auf Sanktionen bei Übererklärungen bei flächenbezogenen Fördermaßnahmen§ 44 Absatz 1 und 2 der GAPInVeKoS-Verordnung und
sämtliche nach §§ 10, 11, 12, 19, 22 und 25 den Anträgen auf Förderung oder Zustimmung zur gesonderten Berechnung beizufügenden Angaben.
in Bezug auf die Ermittlung der Flächengröße bei den flächenbezogenen ELER-Interventionen § 29 der GAPInVeKoS-Verordnung,
Die zuständige Behörde ist befugt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Daten im Sinne des § 3 zum Zwecke der Durchführung des Artikels 59 Absatz 4 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.