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Im Zusammenhang mit dem Kontrollsystem gelten die folgenden Vorgaben der GAPInVeKoS-Verordnung jeweils entsprechend:
in Bezug auf die Ermittlung der Flächengröße bei den flächenbezogenen ELER-Interventionen § 29 der GAPInVeKoS-Verordnung,
in Bezug auf die Unterrichtungspflichten der Behörde bei den flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen § 30 der GAPInVeKoS-Verordnung und
in Bezug auf Kontrollberichte bei den flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen § 31 der GAPInVeKoS-Verordnung.
Im Übrigen gelten für die Verwaltungskontrollen bei den flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen § 28 Absatz 2 und 3 der GAPInVeKoS-Verordnung…
Bei Flächen, für die die Förderung einer flächenbezogenen ELER-Intervention beantragt wird und die nicht unter § 14 fallen, verwendet die zuständige Behörde…
Im Zusammenhang mit dem Flächenüberwachungssystem gelten die folgenden Vorgaben der GAPInVeKoS-Verordnung jeweils entsprechend:
Für die Beantragung von flächen- und tierbezogenen ELER-Interventionen gelten die §§ 4, 9 und 10 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes…
in Bezug auf Sanktionen bei Übererklärungen bei flächenbezogenen Fördermaßnahmen§ 44 Absatz 1 und 2 der GAPInVeKoS-Verordnung und
Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.