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Im Fall der Nutzung einer Fläche, für die die Förderung einer einzelflächenbezogenen Fördermaßnahme nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 beantragt wird, auch für eine nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung im Antragsjahr begonnen oder stattgefunden hat, hat die begünstigte Person im Zahlungsantrag im Sammelantrag Folgendes anzugeben:
die Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und
den Beginn und das Ende der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit.
Ausgenommen von der Pflicht zur Angabe nach Absatz 1 ist
die Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder landwirtschaftlichen Betriebsmitteln der begünstigten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der geförderten Fläche stehen, sofern diese nicht länger als 14 aufeinanderfolgende Tage andauert oder an insgesamt nicht mehr als 21 Tagen im Kalenderjahr stattfindet,
die Lagerung von Holz auf Dauergrünland außerhalb der Vegetationsperiode und
die Nutzung der Maßnahmenflächen außerhalb der Vegetationsperiode für Wintersport.
die Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und
die Art der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit und
bei der Lagerung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder landwirtschaftlichen Betriebsmitteln der begünstigten Person, die in unmittelbarem Zusammenhang mit…
Die begünstigte Person hat der zuständigen Behörde für eine Fläche, für die ein Zahlungsantrag im Sammelantrag gestellt ist und die während des Kalenderjahres…
Die begünstigte Person hat im Zahlungsantrag im Sammelantrag insbesondere alle Flächen, Betriebszweige oder Weidegruppen, für die sie Auszahlungen beantragt,…
Die begünstigte Person hat im Zahlungsantrag im Sammelantrag anzugeben, für welche Fördermaßnahmen sie eine Auszahlung beantragt. Die begünstigte Person hat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.