§ 10 Abs. 1 GAPFöVO Investiv NRWVerordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der Förderung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen soweit investive Interventionen nach den Artikeln 73 bis 78 sowie der Bienenzuchtsektor nach Artikel 42 Buchstabe b in Verbindung mit Titel III Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 betroffen sind
Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstige förderrelevante Erklärungen sind bei offensichtlichen Irrtümern (Fehlern) der begünstigten Person, die…
Art. 59 Abs. 6 32021R2116VERORDNUNG (EU) 2021/2116 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
Die Mitgliedstaaten können in ihren Verwaltungs- und Kontrollsystemen die Möglichkeit vorsehen, dass Beihilfe- und Zahlungsanträge nach ihrer Einreichung ohne…
Art. 154 32024R2509VERORDNUNG (EU, Euratom) 2024/2509 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung)
Der zuständige Anweisungsbefugte kann offensichtliche Irrtümer in Antragsunterlagen nach Bestätigung der beabsichtigten Korrektur durch den Teilnehmer…
§ 11 Abs. 4 GAPFöVOFT NRWVerordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der Förderung der Gemeinsamen Agrarpolitik in Nordrhein-Westfalen soweit flächen- und tierbezogene Interventionen nach den Artikeln 70 bis 72 der Verordnung (EU) 2021/2115 betroffen sind
Die begünstigte Person hat in den Antragssystemen nach Absatz 1 für den Zahlungsantrag unzutreffende oder nicht mehr zutreffende Angaben zu berichtigen,…
§ 9 Abs. 1 VerfO-BEGVerfahrensordnung zum Bundesentschädigungsgesetz (VerfO-BEG) Vom 10. Juni 1959
Schreib-, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in den Bescheiden sind von der Entschädigungsbehörde zu berichtigen. Die Berichtigung ist auf der…