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Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstige förderrelevante Erklärungen sind bei offensichtlichen Irrtümern (Fehlern) der begünstigten Person, die von der Bewilligungsstelle als offensichtlich anerkannt werden, jederzeit durch die Bewilligungsstelle zu korrigieren. Die Anerkennung ist von der Bewilligungsstelle zu dokumentieren.
Ein offensichtlicher Fehler kann von der Bewilligungsstelle insbesondere anerkannt werden, wenn a) sich die Unrichtigkeit der Angaben im Antrag beziehungsweise in den sonstigen förderrelevanten Erklärungen auch für jeden Dritten ohne weiteres, also ohne nähere Aufklärung des Sachverhaltes, klar erkennbar und korrigierbar ist, b) sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben einem aufmerksamen und verständigen, mit den Umständen des Falls vertrauten Dritten ohne Weiteres aufdrängt, c) jegliche Betrugsabsicht ausgeschlossen werden kann und d) die begünstigte Person gutgläubig gehandelt hat.
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfeanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um…
Der zuständige Anweisungsbefugte kann offensichtliche Irrtümer in Antragsunterlagen nach Bestätigung der beabsichtigten Korrektur durch den Teilnehmer…
Die begünstigte Person ist verpflichtet, jede Abweichung vom Antrag, insbesondere wenn Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und sonstige Auflagen für die…
Die begünstigte Person ist verpflichtet, der Bewilligungsstelle Abweichungen vom Antrag unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt insbesondere, wenn…
Die begünstigte Person hat in den Antragssystemen nach Absatz 1 für den Zahlungsantrag unzutreffende oder nicht mehr zutreffende Angaben zu berichtigen,…
der Verstoß auf einen Irrtum der Bewilligungsstelle oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Sanktion betroffene Person…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.